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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ALLREIFEN

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma ALLREIFEN, nachstehend Firma ALLREIFEN genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen der Firma ALLREIFEN oder durch Erfüllung Vertragsinhalt, sondern müssen, ebenso wie sonstige abwechselnde Vereinbarung, für jedes Geschäft durch die Firma ALLREIFEN gesondert schriftlich bestätigt werden.

§ 1 Allgemeines

Die Firma ALLREIFEN wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der Firma ALLREIFEN sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung wird mit der Unterzeichnung des Auftragsscheins für den Besteller rechtsverbindlich. Die Auftragsannahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma ALLREIFEN oder durch Ausführung des Auftrages! Eine eventuelle Wohnsitzänderung ist der Firma ALLREIFEN sofort durch Einschreibebrief anzuzeigen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Firma ALLREIFEN.

§ 3 Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis zzgl. Arbeitsaufwand berechnet.

§ 4 Frachtkosten

Frachtkosten werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zugrunde gelegt.

§ 5 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma ALLREIFEN an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma ALLREIFEN genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen, Verhandlungen über eine Preisangleichung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten.

Die Einlagerung wird wie folgt abgerechnet:

  • 1 bis 4 Rad/Reifen werden als ein Lagerplatz abgerechnet.
  • Der fünfte Reifen (meistens Ersatzrad) wird als Einzelstück nach Zollgröße abgerechnet.
  • Ab dem sechsten Rad/Reifen wird ein zweiter Lagerplatz dazu berechnet.
  • Jede Einlagerung besteht aus maximal 5 Rad/Reifen. 

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferzeit ist nur dann als verbindlich anzusehen, wenn diese ausdrücklich bestätigt worden ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma ALLREIFEN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma ALLREIFEN oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma ALLREIFEN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen daher die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma ALLREIFEN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma ALLREIFEN nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Im Übrigen ist der Besteller nach Ablauf der in den einzelnen Verträgen eingegangenen Lieferzeit in jedem Falle verpflichtet, der Firma ALLREIFEN eine angemessene Nachlieferfrist (mindestens 15 Tage) schriftlich zu bewilligen.

Nach Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Die Firma ALLREIFEN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma ALLREIFEN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug so ist die Firma ALLREIFEN berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 7 Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers, ab Lager und auf dem nach Ermessen der Firma ALLREIFEN zweckmäßigsten Transportmittel und Transportweg. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma ALLREIFEN unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die vorstehenden Gefahrtragungsregelungen gelten auch für Transporte die von der Firma ALLREIFEN mit eigenen Transportmitteln durchgeführt werden. Für Schäden am Transportgut nach Bereitstellung beim Kunden wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 8 Gewährleistung

Der Käufer muss der Firma ALLREIFEN Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen, wobei die Ware sich noch immer im Zustand der Einlieferung befinden muss. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma ALLREIFEN unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Eine eventuelle Anerkennung der beanstandeten Sachen erfolgt erst nach eingehender Prüfung durch die Firma ALLREIFEN. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem der Mangel entdeckt ist oder hätte entdeckt werden können. Im Falle begründeter Mängelrügen hat der Käufer gegen die Firma ALLREIFEN zunächst lediglich nur einen Anspruch auf Nachbesserung nach Maßgabe von § 476 a BGB. Schlägt die Nachbesserung nach angemessenen Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Zur Beseitigung von geringen Mängeln ist die Firma ALLREIFEN nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Insbesondere ist dieser nicht berechtigt, Ratenzahlungen einzustellen. Die Haftung für mittelbare Schäden und für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Jede Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf den Wert des jeweils gelieferten Gegenstandes. Soweit sich bei einer Nachbesserung herausstellt, dass von der Firma ALLREIFEN nicht zu vertretene Umstände mit ursächlich für den eingetretenen Schaden waren oder dass Mängelrügen teilweise unberechtigt sind hat der Käufer einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen. Entsprechendes gilt auch für Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit diese kostenmäßig in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg steht.

Der Käufer ist verpflichtet, die Aufwendungen und Schäden so gering wie möglich zu halten. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma ALLREIFEN stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Beschädigungen sind, soweit diese auf den Bahntransport entstanden sind durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festzustellen, wobei die Bruchursache auch durch Untersuchung des Waggons zu ermitteln ist. Bruchschäden und Fehlmängel sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Mängelrügen ohne bahnamtliche Feststellungen werden nicht anerkannt. Bei Beförderung durch LKW sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauer Anschriften auf dem Lieferschein zu belegen und dem Unternehmer vorzulegen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden über Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall unberührt bleiben die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Firma ALLREIFEN werden bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dieser aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, die folgenden Sicherheiten gewährt, die die Firma ALLREIFEN auf Verlangen nach Ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Firma ALLREIFEN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma ALLREIFEN als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit) Eigentum der Firma ALLREIFEN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma ALLREIFEN übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit) Eigentum der Firma ALLREIFEN unentgeltlich. Ware, an der der Firma ALLREIFEN (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die Firma ALLREIFEN ab. Die Firma ALLREIFEN ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, ist der Käufer verpflichtet, den Vollzugsbeamten auf das Eigentum der Firma ALLREIFEN hinzuweisen und hat diese unverzüglich von dem Zugriff durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten, damit die Firma ALLREIFEN ihre Eigentumsrechte an den gelieferten Waren durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma ALLREIFEN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Bei Vergleichsverfahren oder Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne von § 46 KO an Ware und Erlös als vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma ALLREIFEN berechtigt, die Vorbehaltssache zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach und macht die Firma ALLREIFEN ihren Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma ALLREIFEN liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware der Firma ALLREIFEN gesondert zu lagern, so dass eine Vermischung oder Verwechslung mit anderen Gegenständen des Bestellers ausgeschlossen ist.

§ 11 Zahlung

Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die Firma ALLREIFEN geleistet werden. Soweit nichts Anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Firma ALLREIFEN sofort in EURO zahlbar, ohne Abzug von Skonto. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Firma ALLREIFEN über das Geld verfügen kann. Der Käufer kann uns ein SEPA Basismandat/SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, vorausgesetzt, die Nichteinlösung oder Rückbuchung ist nicht durch uns verursacht worden. Ist Bankeinzugsverfahren vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit uns und seinen Banken gegenüber für die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf Verlangen informieren.

Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber nicht an erfüllungsstatt, im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Diskontzinsen, Spesen usw. hat der Besteller bei der Übergabe des Wertpapiers in bar zu zahlen.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma ALLREIFEN berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma ALLREIFEN ist zulässig.

Eine Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zur Zahlung fällig, wenn

  1. der Besteller in Verzug kommt;
  2. der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn Vergleichsverhandlungen oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird, oder bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;
  3. der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnungen in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät. Bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig;
  4. der Besteller stirbt oder dessen Erben nicht ausdrücklich in schriftlicher Form die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen;
  5. sich herausstellt, dass vom dem Besteller im Vertrag falsche Angaben gemacht worden sind;
  6. sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.

Die Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderung in der Reihenfolge der Fälligkeit angerechnet (§ 367 BGB). Soweit der Besteller nicht ausdrücklich bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten er Zahlungen leistet, ist die Firma ALLREIFEN berechtigt, diese Bestimmung zu treffen.

Sollte die Kaufpreissumme über eine kreditgebende Bank finanziert worden sein und die Firma ALLREIFEN mit der Finanzierungssumme (Finanzierungsrestsumme) belastet werden, tritt die finanzierende Bank schon jetzt alle Ansprüche aus dem Kauf Finanzierungsvertrag an die Firma ALLREIFEN ab. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 13 Versicherung von Auslieferung- und Kommisionsläger

Soweit die Firma ALLREIFEN bei Kunden Auslieferungsläger oder Kommisionsläger unterhält, sind die Kunden verpflichtet, bei ihnen lagernde Ware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasser zum jeweiligen Neuwert zu versichern.

§ 14 Versicherungsschäden, Transportversicherung

Die Firma ALLREIFEN haftet für Schäden infolge verzögerlicher Leistungen nur, soweit sie dies zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet eine Transportversicherung wegen der zu versendenden Ware für den Besteller abzuschließen und dem Besteller hierfür anteilige Prämien zu berechnen. Für den Fall eines Transportschadens ist der Besteller der Firma ALLREIFEN gegenüber verpflichtet, nach Verlangen Auskunft zu erteilen, ob eine eigene Transportversicherung besteht.

§ 15 Rücksendungen

Die Firma ALLREIFEN erkennt Rücksendungen nur nach vorheriger Vereinbarung an. Soweit die Rücksendungen nicht auf der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beruhen, haben diese auf Kosten der jeweiligen Besteller zu erfolgen. Ab Werk gelieferte Erzeugnisse, besonders solche, die auf Wunsch des Kunden bestellt bzw. angefertigt worden sind, sowie alle Saisonartikel werden in keinem Fall zurückgenommen. Gutschriften erfolgen nur für einwandfrei zurückgesandte Waren, wobei die Firma ALLREIFEN sich vorbehält, Abzüge für Wertminderung vorzunehmen, sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr von 10 % des Nettowarenwertes, sowie EUR 13,50 pro Paket zu berechnen.

§ 16 Gerichtsstand

Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Amtsgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar gegebenen Streitigkeiten. Im Übrigen ist Amtsgericht Düsseldorf auch bei Wechsel, Scheckklagen und Klagen aus dem Eigentumsrecht Gerichtsstand.

§ 17 Anfechtbares Recht, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma ALLREIFEN und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte aus irgendeinem Grunde ein Teil der vereinbarten Vertragsbedingungen nichtig sein, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.